Kurt Dutz: Recht im Griechenland der Antike 

11. Eigentum und Besitz

Privateigentum an Land und Sachen war voll ausgebildet, allerdings wurde bis auf Unterschiede bei der Übergabe kaum ein Unterschied zwischen dem Eigentum an Immobilien und dem an beweglicher Habe gemacht.

Einen klaren juristischen Eigentumsbegriff hatte man noch nicht ersonnen obwohl es vielfache Möglichkeiten gab verbal auszudrücken, dass eine Sache jemandem gehörte. Diese waren aber oft mehrdeutig, wie z.B. das Wort kyrios, dass sowohl Eigentümer als auch Vormund bedeutet. Was vollkommen fehlt ist ein Begriff für Besitz, obgleich sich die Athener wohl im Klaren darüber gewesen sein werden, dass derjenige, der eine Sache in der Hand hat, nicht zwangsläufig auch ihr Eigentümer sein muss.

11.1 Quelle: Wechsel von Eigentum durch Verkauf nach Theophrast (Fragment97 §4 und 7):

Der Kaufvertrag ist im Hinblick auf den Eigentumserwerb an der Kaufsache wirksam, wenn der Preis gezahlt ist und (für Grundstücke) die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind [...] Soll also der Verkäufer Eigentümer der Kaufsache bleiben bis er den Kaufpreis erhält? So bestimmen es die meisten in ihren Gesetzen.


Es galt also offensichtlich bei Verkäufen grundsätzlich, was wir heute den "verlängerten Eigentumsvorbehalt" nennen. Wird dieser nicht eigens vereinbart, so hat der Abnehmer (heutzutage) auch vor der vollständigen Bezahlung bereits Eigentumsrechte an einer erworbenen Sache (was ihn allerdings nicht von der Tilgung des Restbetrags befreit ....).

Für Grundstücke gab es sogenannte Publizitätserfordernisse: In Athen die öffentliche Bekanntmachung mit schriftlichem Aushang, 60 Tage vor dem Geschäftsabschluss, die beim Archonten zu beantragen und der Zahlung von 1% Grunderwerbssteuer verbunden war

11.2 Sklaven

Auch Sklaven waren Eigentum; konnten also verkauft, vermietet oder verpfändet werden. In Vermögenslisten werden sie gleichberechtigt mit Immobilien und sonstiger Habe aufgeführt. Sie durften normalerweise nicht vor Gerichten auftreten, es scheint aber Ausnahmen gegeben zu haben wenn das öffentliche Interesse es verlangte (Hermenfrevel). Gegen Schäden die sie angerichtet hatten war ihr Besitzer nach der dike blabes zu verklagen. Allerdings erscheinen sie nicht nur als Sachen sondern haben einen Rest von Persönlichkeitsrechten behalten. Ihre Tötung zog zunächst eine privatrechtliche Schadenersatzklage ihres Eigentümers nach sich, darüber hinaus konnte der Täter aber wegen Tötung (phonos) auch strafrechtlich belangt werden. Auch hybris war ihnen gegenüber möglich. Ihr Eigentümer besass das Recht sie zu züchtigen, durfte ihnen aber nicht das Leben nehmen. Bei grausamer Behandlung konnten sie in bestimmte Heiligtümer flüchten und erwirken, dass ihr Eigentümer sie an jemand anderen verkaufen musste.

Eigentum unterlag einer starken Sozialbindung. So war es zum Beispiel verboten, die auf seinem Land gepflanzten Olivenbäume abzuholzen, man musste das Jagen anderer auf seinem Land dulden. Wer kein eigenes Wasser oder keine öffentliche Wasserstelle im Umkreis von 700 Metern verfügbar hatte, besaß das Recht den Brunnen seines Nachbarn benutzen.



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